Neuregelungen zur LuftPersV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Die wesentlichen Änderungen sind hier nachzulesen . Zu finden ist dort auch der Link zu einem DAEC – Antragsformular zur Umschreibung alter Lizenzen. ( Erst erforderlich rechtzeitig vor Ablauf der derzeitigen Lizenz )
Link zu einem DULV-Antragsformular ( Erst erforderlich rechtzeitig vor Ablauf der derzeitigen Lizenz )
Ein besonderer Hinweis gilt dem Thema Sprachprüfungen. Da Sprachprüfungen im Gegensatz zu den neuen unbefristeten UL-Lizenzen nach wie vor befristet sind, sollten die Nachweise sinnvollerweise nicht mehr in die Lizenzen eingetragen werden.
EASA veröffentlicht neue Instandhaltungsbibel
Ein 200 – Seiten Regelwerk zur Instandhaltung von Luftfahrzeugen ist neu veröffentlicht worden. Gut, daß UL s nicht betroffen sind. Trotzdem – angenehme Lektüre
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
LTA Comco C42
Die Herstelleranweisung zur Installation einer Rücklaufleitung im Kraftstoffsystem ist nun zur LTA geworden. Viele C42 sind schon umgerüstet, hier ist nur die Bestätigung an das LSG-B bzw. den DULV zu senden.
25 l Tankanlagen müssen nun endgültig verschrottet werden.
Es wird immer grotesker !
Der DAeC informiert:
Flugzeughalter aufgepasst!
Mit der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2004 wurde auch die Verwaltungsvorschrift für Flugfunk (VV Flufu) geändert. Dieser VV folgend wurden ab diesem Zeitpunkt Frequenzzuteilungen grundsätzlich für zehn Jahre befristet.
Dementsprechend haben auch die ausgestellten Frequenzzuteilungsurkunden eine befristete Laufzeit. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) verschickt jetzt die ersten Schreiben an Halter, deren Frequenzzuteilung abgelaufen ist.
In diesem Brief wird besonders darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frequenzzuteilung, die Flugfunkstelle nicht weiter betrieben werden darf. Die Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit der Androhung eines Bußgeldverfahrens geahndet. Weiterhin heißt es in diesen Schreiben, dass eine nachträgliche Verlängerung nicht möglich ist. Vor der Weiternutzung muss nach Ablauf der Frist ein Neuantrag gestellt werden. Auf diesen Antrag hin erfolgt die Neuausstellung einer Zuteilungsurkunde und der entsprechende Gebührenbescheid.
Eine Verlängerung ist nur vor Ablauf der Frist möglich. Alle Halter sollten deshalb ihre Frequenzzuteilungsurkunden auf die Befristung hin prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig bei der BNetzA einen Verlängerungsantrag zu stellen.
Eine Anfrage bei der BNetzA ergab, dass die Verlängerung mit einem formlosen Antrag erfolgt. Die Halter müssen dafür der BNetzA die Frequenzzuteilungsnummer, das Kennzeichen und die Halterdaten mitteilen. Das Einsenden des Originals für eine Verlängerung ist nicht erforderlich.
Bitte beachten:
Eine Verlängerung für Funkgeräte mit einem Kanalabstand von 25 kHz erfolgt grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 2017. Geräte, welche die 8,33 kHz-Norm erfüllen, werden um zehn Jahre verlängert.
Informationen: Ralf Keil, DAeC-Luftfahrttechnik und Betrieb, Tel.: 0531/23540-57, r.keil@daec.de
Änderung der LuftPersV in Sicht
Die Änderung der LuftPersV ist ein Gesetzesvorhaben, das sich schon sehr lange hinzieht.
Viele Hoffungen wurden immer wieder hineininterpretiert und am Ende verworfen.
Am 7. 11. hat nun der Bundesrat einem Gesetzentwurf zugestimmt. Die Länder haben in diesem Thema eine bedeutende Stimme und haben leider viele aus unserer Sicht sinnvollen Vorschläge abgelehnt.
Die Verordnung wird in Kürze veröffentlicht und wird damit wirksam.
Einzelheiten zur Bundesratssitzung: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/927/tagesordnung-927.html?cms_topNr=43#top-43
Eine lesbare Zusammenfassung des Ergebnisses bringt der Aerokurier.
Der DAeC macht auf eine wichtige ärgerliche Neuregelung aufmerksam:
Aufgepasst: Keine Karenzzeit
Der Bundesrat hat am 7. November die neue LuftPersV verabschiedet. Danach gilt unter anderem, dass die Karenzzeit für abgelaufenen Sprachberechtigungen entfällt.
Das bedeutet: Wer das Ablaufdatum seines Sprachlevels auch nur um einen Tag überschreitet, der muss eine Erstprüfung ablegen! Nach der alten Vorschrift durften Piloten innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf mit einer Wiederholungsprüfung die Berechtigung verlängern. Die neue LuftPersV tritt voraussichtlich noch im Dezember 2014 in Kraft.
Sicherheitsmitteilung Rospeller Verstellpropeller
Sicherheitsmitteilung Nr. DAeC 2014-002 (31.10.14)
Rospeller Verstellpropeller
Empfohlene Maßnahmen für alle Ultraleichtflugzeuge, die mit einem ROSPELLER-Verstellpropeller ausgerüstet sind und bei denen die Verstellung mit Gelenkköpfen mit Gewinde versehen ist.
Gelenkköpfe ohne Gewinde sind nicht betroffen. Die Sicherheitsmitteilung ist publiziert: http://www.daec.de/luftsportgeraete-buero/ultraleichtzulassung/sicherheit/sicherheitsmitteilungen/
